SBK Anwartschaft

SBK freiwillige Versicherung zum Anwartschaftsbeitrag

1. Wer kann sich zum Anwartschaftsbeitrag versichern?

Als freiwillig Versicherter können Sie sich zum Anwartschaftsbeitrag versichern, wenn Sie:

  • von Ihrem inländischen Arbeitgeber ins Ausland abgeordnet werden. Ihr Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht also weiter.
  • von Ihrem inländischen Arbeitgeber ins Ausland versetzt werden. Ihr Beschäftigungsverhältnis in Deutschland endet.
  • ohne Beteiligung eines inländischen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung aufnehmen.
  • Ihre selbständige Tätigkeit nur im Ausland ausüben und auch Ihren Wohnsitz im Ausland haben.
  • Anspruch auf Heilfürsorge haben oder Entwicklungsdienst leisten.
  • mehr als 3 Monate aus sonstigen Gründen ins Ausland gehen
  • mehr als 3 Monate Dienstpflicht/-leistungen als Soldat oder (Wehr)Übungen leisten
  • sich mehr als 3 Monate in (Untersuchungs-)Haft befinden.Voraussetzung für den Anwartschaftsbeitrag ist, dass
  • keiner Ihrer familienversicherten Angehörigen in Deutschland bleiben,
  • Sie einen privaten Kranken-Vollversicherungsschutz auch für vorübergehende Inlandsaufenthalte für die Dauer der Auslandsbeschäftigung und -tätigkeit abschließen und
  • Ihr Arbeitgeber auf Erstattungsansprüche gegenüber der SBK verzichtet.Übrigens: Mit Ihrer freiwilligen Krankenversicherung zum Anwartschaftsbeitrag sind Sie automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert.Setzen Sie während des beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes Ihre freiwillige Krankenversicherung nicht fort, so können Sie für Leistungsansprüche und Vorversicherungszeiten in der Pflegeversicherung vorsorgen, in dem Sie sich freiwillig nur in der Pflegeversicherung versichern.Freiwillige Krankenversicherungszeigten mit Anwartschaftsbeitrag werden auch auf die Vorversicherungszeiten für die Pflichtversicherung als Rentner angerechnet. Dazu müssen in der 2. Hälfte Ihres Berufslebens bis zur Rentenantragstellung 90 % mit Versicherungszeiten in der gesetzlichen Kran- kenversicherung belegt sein.2. Beitragshöhe

    Ihre Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Anwartschaftsversicherung er- rechnet sich aus einer Bemessungsgrundlage, die im Jahr 2018 monatlich 304,50 € beträgt.

Monatlicher Anwartschaftsbeitrag 2018

Krankenversicherung

15,9 %

48,42 €

Pflegeversicherung (mit Kindern)*

2,55 %

7,76 €

Insgesamt

56,18 €

*Sie sind kinderlos, so beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag 2,80 %.

3. Fälligkeit der Beiträge

Die Beiträge zahlen Sie monatlich bis zum 15. Für den Vormonat (z. B. Beiträge für den Februar am 15. März). Die Beiträge müssen am Fälligkeitstag dem Konto der SBK gutgeschrieben sein, damit kein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des ausstehenden Beitrages entsteht.

4. Beitragsanpassung

Jeweils zum Januar eines Jahres ändert sich die Bemessungsgrundlage, die der Beitragsberechnung zugrunde liegt. Somit ändern sich auch jeweils zum 01.01. eines Jahres Ihre monatlichen Beiträge.

5. Leistungen

Für die Dauer Ihrer freiwilligen Versicherung mit Anwartschaftsbeitrag ruhen alle Leistungsansprüche gegenüber der SBK.

6. Angehörige im Inland

Verbleiben während des beruflich bedingten Auslandaufenthaltes familienversicherte Angehörige im Inland, so ist keine Versicherung zum Anwartschaftsbeitrag möglich.

In diesem Fall bestehen weiterhin Leistungsansprüche für Ihre in Deutschland verbleibenden fami- lienversicherten Angehörigen und während vorübergehenden Inlandsaufenthalten auch für Sie.

Quelle: SBK Auslandsberatung Stand:Dezember 2018 https://www.sbk.org/beratung/leistungen/ausland/auslandsleistungen/sbk-auslandsberatung/